Die Anforderungen an einer Patientenverfügung deutlich erhöht

 Mit dem Beschluss von 08. Februar 2017 mit dem Aktenzeichen XII ZB 604/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Anforderungen an Patientenverfügungen deutlich verschärft.

Der Fall

Der Fall einer Patientin, die sich nach einem Schlaganfall  und Herz-Kreislaufstillstand in einem wachkomatösen Zustand befand, gab dem Gericht den Anlass sich mit dieser Thematik zu beschäftigen. Die Betroffene wurde über eine Magensonde künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt.

Die Frau verfügte über eine unterzeichnete Patientenverfügung mit folgendem Inhalt: „Für den Fall, dass ich (…) aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung (…) nicht mehr in der Lage bin, meinen Willen zu äußern, verfüge ich: Solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens besteht, erwarte ich ärztlichen und pflegerischen Beistand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten. (…). Behandlung und Pflege sollen in diesen Fällen auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist. Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in meiner vertrauten Umgebung. Aktive Sterbehilfe lehne ich ab. (…).“

BGH

Der BGH kam zu dem Entschluss, dass die Patientenverfügung keine konkreten Angaben enthielt wie nun weiter in der vorliegenden Situation verfahren werden sollte. Allenfalls könnte man diese Patientenverfügung als widersprüchlich interpretieren.

Die verfasste Verfügung könnte sowohl anhand der Aussage „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ als auch „Aktive Sterbehilfe lehne ich ab“ ausgelegt werden.

Bindungswirkung einer Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist nur dann vollkommen bindend im Sinn des § 1901a Abs. 1 BGB, wenn diese konkrete Angaben zu Einwilligungen und Nichteinwilligungen zu bestimmten ärztlichen Maßnahmen enthält.

Neben den Bezug auf konkrete ärztliche Maßnahmen muss eine Patientenverfügung ferner beinhalten in welchen Behandlungssituationen diese Einwilligungen bzw. Nichteinwilligungen gelten.

In Folge des Bestimmtheitgrundsatzes ist eine Patientenverfügung nur ausreichend bestimmt, wenn festzustellen ist, in welcher Behandlungssituation als auch welche ärztliche Maßnahmen durchgeführt bzw. nicht durchgeführt werden dürfen.

Selbstverständlich kann die Patientenverfügung auch verschiedenen Maßnahmen untersagen wie beispielsweise Wiederbelebung, Dialyse, künstliche Ernährung usw.

Wie wird eine Patientenverfügung richtig erstellt?

Eine Patientenverfügung muss in schriftlicher Form erfolgen. Dabei ist diese so konkret wie möglich zu formulieren. Sowohl die Behandlungssituation als auch die zugelassenen bzw. untersagten ärztlichen Maßnahmen sind ganz genau niederzuschreiben.

Der Wille ist so explizit wie möglich festzuhalten. Allgemeine Formulierungen wie beispielsweise „Aktive Sterbehilfe lehne ich ab“ reichen nicht aus.

Eine Patientenverfügung muss vom Verfügenden unterschrieben und mit einem Datum versehen sein.