Gültigkeit für Patientenverfügungen in Europa

Wer in Deutschland eine Patientenverfügung unterschrieben hat, der kann sich nicht darauf verlassen, dass diese dann auch im europäischen Ausland gültig ist. In den meisten Fällen müssen zwar die Umstände in der Gesamtheit beachtet werden, aber dennoch ist eine mitgeführte Patientenverfügung keine ultimative Versicherung.

Warum ist das so?

Alle Länder der Erde, aber auch der europäischen Union haben zwar ein gemeinsames wirtschaftliches Interesse, aber auf medizinischer Ebene sind die Unterschiede zwischen den Ländern groß. Meistens sind die gesetzlichen Bestimmungen in allen Ländern unterschiedlich und so kann die Fassung der Patientenverfügung aus Deutschland nicht beachtet werden, da allein die gesetzlichen Vorschriften unterscheiden.

Weiterhin ist eine deutsche Patientenverfügung auch nur in der Landessprache verfasst. In einem anderen Land ist es so sehr schweirig einem anderen Arzt vermitteln zu können, was in dieser Vereinbarung enthalten ist. Selbst wenn man der Fremdsprache perfekt mächtig ist, so ist es schwer zu überprüfen, ob diese Angaben auch wirklich wahrheitsgemäß des vorliegenden Formulars waren.

Unterschiedliche Ansprüche an die Patientenverfügung in Europa

Österreich

Patientenverfügungen, die hier erstellt werden, unterliegen der gleichen rechtlichen Grundlage wie in Deutschland. Jeder, der im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, kann eine Patientenverfügung für sich bestimmen. Dabei sind die formalen Anforderungen der Unterschied, die aus einer immer verbindlichen eine nur zu beachtende Verfügung machen.
Verbindlich: Dies bedeutet, dass alle Angaben auf dieser Patientenverfügung fachlich korrekt gemacht wurden. Nicht nur die persönlichen Angaben sind richtig angelegt wurden, sondern auch körperliche Zustände, Krankheitsbilder und Behandlungsmaßnahmen wurden explizit und mit den richtigen Fachtermini verwendet. Dabei ist die Unterstützung eines spezialisierten Anwalts oder Notars notwendig.
Beachtlich: Sind ein oder mehrere Formfehler enthalten oder Bezeichnungen nicht deutlich angegeben, dann ist die Patientenverfügung nicht mehr verbindlich geltend, sondern kann im Ermessensspielraum des Arztes zwar beachtet werden, muss aber nicht zu 100% ausgeführt werden. Sobald in einer Hinsicht Zweifel bestehen, muss diese Angabe nicht mehr gemäß des Patientenwunsches ausgeführt werden.

Schweiz

Auch wenn es zunächst leichter klingen mag, so sind auch die Vorschriften in der Schweiz explizit zu beachten. Alle Maßnahmen, die in der Verfügung gewünscht oder abgelehnt werden, müssen so lang aus ausgeführt werden, solang sie nicht gegen die Ethik des Arztes oder das Gesetz verstoßen. Darüber hinaus sind Verfügungen ungültig, bei denen die Zweifel der geistigen Zurechnungsfähigkeit bestehen. Bei allen Patientenverfügungen muss die Identität des Verfassers klar sein. Alle Angaben sollten sich auf dem aktuellsten Stand befinden, was eine Anpassung der Verfügung aller zwei Jahre erforderlich macht.

In Form und Schrift existieren keine weiteren Vorschriften. Weder eine beglaubigte Unterschrift ist notwendig, noch eine handschriftliche Ausführung des Dokumentes muss vorliegen.

Frankreich

Hier werden allen volljährigen Bürgern folgende Rechte zugesprochen: Eine Patientenverfügung kann aufgesetzt werden, sofern die Person volljährig ist. Allerdings kann er allen Behandlungen widersprechen, die an ihm durchgeführt werden sollen. Einzige Bedingung: Die Verfügung muss älter als drei Jahre sein und darf seit der Unterschrift nicht geändert worden sein.

England

In England sind die Verhältnisse noch nicht eindeutig geklärt. Auf der einen Seite können alle Bürger im Rahmen der Aufklärung zu einer Untersuchung sowohl schriftlich als auch mündlich widersprechen. Auch wenn diese Einwilligung unmittelbar im Zusammenhang mit der Untersuchung erfolgte und die Zurechnungsfähigkeit gegeben war, kann diese Einwilligung nur als eine Orientierungshilfe für die Ärzte gesehen werden. Sie sind nicht verpflichtet sich daran zu halten.
Ist die Einwilligung ohne weiteren Anlass detailliert abgelegt wurden, dann kann sie als verbindlich angesehen werden.

Was kann man selbst tun?

Wichtig ist, wenn der Aufenthalt im Ausland länger dauern sollte oder für immer ist, dass die Gegebenheiten von rechtlicher Seite bereits mit der EInreise bekannt sind. Entsprechend sollte eine neue Verfügung angelegt werden. Ist man nur auf der Durchreise oder zum Urlaub im Ausland, dann ist es ausreichend eine Verfügung als beglaubigte Übersetzung in Englisch oder der jeweiligen Landessprache bei sich zu tragen.

Diese kann zumindest von den Ärzten zur Kenntnis genommen werden. Oftmals können sie nicht allen Vorgaben der Verfügung entsprechen, da sie sich an die Gesetzgebung ihres Landes halten müssen, aber alle Maßnahmen, die auch in dem jeweiligen Land gestattet sind, können entsprechend der Verfügung durchgesetzt werden.