Welche Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sind noch wirksam?

 Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) sowohl im Jahr 2016 als auch 2017 über Patientenverfügungen urteilte und die Bestimmungen drastisch verschärfte, sind nun viele Menschen verunsichert, ob ihre Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht überhaupt noch wirksam ist.

Die beiden Urteile vom 06. Juli 2016 und vom 08. Februar 2017 haben die Anforderungen massiv verschärft. Demnach dürfte keine der bisher erstellten Patientenverfügungen mehr wirksam sein.

 Der Entschluss

Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass zahlreiche Formulierungen zu ungenau sein. Aussagen wie: „Ich wünsche keine lebensverlängernden Maßnahmen“ sind zu allgemein gehalten und müssen deutlich konkretisiert werden. Daher sollen die Verfasser genau darlegen welche einzelnen ärztlichen Maßnahmen in welcher Situation gewünscht wird oder auch nicht.

Generell gilt es die Patientenverfügung so ausführlich zu gestalten, dass ein behandelnder Arzt jeder Zeit in der Lage ist dem Wunsch des Patienten nach zu kommen. Dies kann nur gewährleistet werden, wenn sowohl ärztliche Maßnahmen als auch Behandlungssituationen konkret dargelegt werden. Sofern der Arzt Zweifel hat, die Formulierungen zu ungenau sind oder die Patientenverfügung widersprüchliche Aussagen enthält, wird der Arzt versuchen den Betroffenen am Leben zu erhalten.

Vorsorgevollmacht liegt vor

Das gleiche Prinzip wird bei einer vorliegenden Vorsorgevollmacht angewendet. Eine Vorsorgevollmacht wird oftmals in Zusammenhang mit einer Patientenverfügung erstellt. Diese benennt eine Person als Bevollmächtigter, der Entscheidungen für den Verfasser fällt, wenn dieser nicht mehr dazu in der Lage ist. Die Vorsorgevollmacht enthält ebenso die Wünsche des Betroffenen. Der Bevollmächtigte steht in der Pflicht diesen Wünschen Ausdruck zu verleihen und durchzusetzen.

Der BGH hat allerdings festgestellt, dass die Durchsetzung dieser Wünsche einer Vorsorgevollmacht nur dann realisierbar sind, wenn die Behandlungswünsche konkret formuliert sind und in Absprache mit dem behandelnden Arzt bzw. ggf. einer gerichtlichen Genehmigung.

Der letzte Wille

Generell ist die Patientenverfügung der niedergeschriebene Wille des Betroffenen, der festzustellen ist und diesem Folge zu leisten ist.

Da ein Patient aber nun mal kein Arzt ist, kann der medizinische Laie kaum voraussehen wie Krankheiten verlaufen oder was ihm zustößt durch beispielsweise einen Unfall. Ebenso kann ein Laie nicht wissen inwieweit der medizinische Fortschritt vorangekommen ist und welche Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Daher sollte neben präzisen Angaben von gewünschten Behandlungen in verschiedenen Situationen ebenso der Wille des Betroffenen in der Patientenverfügung deutlich erkennbar sein. Für die Feststellung des Willen werden auch frühere Aussagen des Betroffenen, sowohl in mündlicher als auch schriftlicher Form, herangezogen. Des Weiteren findet die religiöse und ethische Überzeugung Berücksichtigung in der Entscheidungsfindung.

Anforderungen

Die hohen Anforderungen, die der Bundesgerichtshof nun festgelegt hat, dürfte es kaum mehr möglich sein eine wirksame Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht ohne professionelle Unterstützung zu erstellen. Zudem sollten diese Dokumente generell regelmäßig auf ihre Wirksamkeit überprüft werden, da die Rechtsprechung durchaus einem Wandel unterliegt.