Betreuungsvollmacht

Was ist eine Betreuungsvollmacht?

Die Betreuungsvollmacht – auch Betreuungsverfügung genannt – ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Mit dieser Verfügung können Sie eine Person Ihres Vertrauens bestimmen. Damit stellen Sie frühzeitig sicher, dass Ihre Rechte wahrgenommen werden, falls Sie selbst nach einem Schlaganfall, einem Unfall oder infolge von Altersdemenz dazu nicht mehr in der Lage sein sollten. Eine Betreuungsverfügung unterscheidet sich von einer Vorsorgevollmacht dadurch, dass sie nicht unmittelbar nach Eintritt des Notfalls zum Zug kommt. Zunächst entscheidet das Betreuungsgericht. Auf Antrag oder von Amts wegen bestellt es eine Person, die Ihre Betreuung übernehmen soll. Mit einer Betreuungsverfügung in den Händen können Ihre Angehörigen diese Entscheidung aber zu ihren Gunsten beeinflussen.

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Betreuungsvollmacht








Welchen Inhalt und welche Form hat eine Betreuungsvollmacht?

Eine Betreuungsvollmacht bestimmt den Umfang der Betreuung und legt dem Betreuer Verpflichtungen auf.

In der Vollmacht bestimmen Sie, wen Sie als Betreuer einsetzen wollen und wer später im Fall eines Falles Ihre Angelegenheiten nicht regeln soll. Das Betreuungsgericht ist nach § 1897 Absatz 4 BGB dazu angehalten, diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es davon überzeugt ist, dass die Person Ihrer Wahl diese Aufgabe auch in Ihrem Sinne ausfüllt.

Bei der Bestimmung der Person sollten Sie in erster Linie nicht darauf achten, wer die Rolle übernehmen kann, sondern wer sich am besten dafür eignet. Dabei sollte der Person Ihr Wohl am Herzen liegen. Der Betreuer sollte der neuen Situation auch gewachsen sein und genügend Zeit aufbringen können.

Weitere Punkte, auf die Sie bei der Auswahl achten sollten, sind: Der Mensch Ihres Vertrauens muss volljährig und geschäftsfähig sein. Er darf weder vorbestraft noch im Schuldnerverzeichnis eingetragen sein. Da die Person notgedrungen Kontakt mit Behörden haben wird, sollte sie über deutsche Sprachkenntnisse verfügen.

Darüber hinaus ist es ein Vorteil, wenn die Person, die Sie als Betreuer bestimmen wollen, in Ihrer Nähe wohnt. Dies lässt sich mit der Vollmacht regeln, da Sie in der Verfügung bestimmen können, wo Ihr Wohnsitz sein soll, nachdem der Betreuungsfall eingetreten ist.

Des Weiteren werden in der Betreuungsverfügung auch die Aufgabenbereiche des Betreuers und Ihre Vermögensverwaltung festgelegt. Wer Ihre medizinische Versorgung übernehmen soll, sollten Sie ebenfalls darin regeln.

Für die Betreuungsverfügung gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Form. Sie sollte aber in jedem Fall in schriftlicher Form abgefasst werden. Dies dient der eigenen Sicherheit und lässt Irritationen erst gar nicht aufkommen. Auch sollten Sie immer darauf achten, die Vollmacht auf dem aktuellen Stand zu halten, weil Sie im Laufe der Jahre möglicherweise von einer bestimmten Person nicht mehr betreut werden wollen. Sie sollten zudem drauf achten, dass die Vollmacht am Ende persönlich mit Ort, Datum und Unterschrift unterzeichnet wird.

Worauf müssen Sie bei der Erstellung einer Betreuungsvollmacht noch achten?

Wie die anderen Teile der Patientenvorsorge (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht) kann auch die Betreuungsvollmacht durch die Beglaubigung eines Notars zusätzlich abgesichert werden. Die Beglaubigung ist nicht zwingend vorzunehmen. Die Vollmacht hat Ihre Wirksamkeit durch die persönliche Unterschrift seines Verfassers und die Niederschrift des Ortes und des Datums erlangt.

Damit es aber keine Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit des Unterzeichners gibt, ist eine notarielle Beglaubigung sicher ratsam. Hierdurch wird sichergestellt, dass weder das Betreuungsgericht noch das persönliche Umfeld des Unterzeichners die in der Betreuungsvollmacht getroffenen Verfügungen infrage stellen wird. Der Notar kann veranlassen, dass die Betreuungsverfügung in das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer aufgenommen wird.

Die Gültigkeit der Betreuungsverfügung kann nur durch die Person des Unterzeichners eingeschränkt werden. Wenn Sie, als Aussteller, die Vollmacht widerrufen oder durch eine andere ersetzen, wird die ursprünglich erteilte Bestimmung ungültig. Hierzu genügt ein formloses Schreiben.

Eine Betreuungsvollmacht können Sie allein aufsetzen. Dies ist mit keinerlei Kosten verbunden. Diese entstehen erst, wenn Sie einen Anwalt um Rat fragen oder einen Notar mit der Beglaubigung des Dokuments beauftragen.