Die Unterschiede zwischen Betreuungsverfügung und Betreuungsvollmacht 

Vorsicht bei gleichzeitiger Betreuungsverfügung und Betreuungsvollmacht!
Betreuungsverfügung und Betreuungsvollmacht können sich widersprechen

Betreuungsverfügung und Betreuungsvollmacht dürfen in keinen Fall verwechselt werden, denn das kann schlimme Folgen haben. Die beiden Dokumente schließen sich nämlich gegenseitig aus. Was Sie dazu wissen sollten, erfahren Sie hier. 

Betreuungsverfügung: Was sie regelt

Wer eine Betreuungsverfügung anfertigt, kann damit für den Fall, dass er selbst nicht mehr für sich bestimmen kann, eine Person vorschlagen. Allerdings gibt es dabei einen Haken: Das Gericht, das die Person letztlich beruft (bestallt, lautet dazu der juristische Fachbegriff) muss sich nicht an den Vorschlag halten. Konkret bedeutet das also, dass das Gericht eine komplett andere Person bestellen kann, als es von dem Verfasser der Betreuungsverfügung gemeint war. 

Und selbst wenn das Gericht dem Vorschlag folgt, beutetet das noch nicht, dass die Person für den gesamten Zeitraum der Betreuung die Betreuungsverfügung behält. Denn die Person wird von dem Gericht überwacht und muss Rechenschaft über ihr Tun und Lassen ablegen. Dazu gehört, dass die Person Entscheidungen begründen und auch über finanzielle Angelegenheiten berichten muss.

[Das wichtigste Merkmal einer Betreuungsverfügung ist somit, dass sie nicht rechtsverbindlich ist. Allein die Tatsache, dass die ausstellende Person eine andere Person mit der Betreuungsverfügung betraut, reicht noch nicht aus, um rechtsgültige Entscheidungen zu treffen. Es bedarf dazu immer noch der Unterstützung eines Gerichts, genauer gesagt einer gerichtlichen Genehmigung.

Betreuungsvollmacht: Was sie regelt

Ganz anders bei einer Betreuungsvollmacht. Her gibt eine Person die komplette Entscheidungsfreiheit über sich an eine andere Person ab. Aufgrund der gewaltigen Implikationen, die eine Betreuungsvollmacht hat, ist sie an gewisse Voraussetzungen gebunden. Darauf gehen wir weiter unten ein. 

Eine Betreuungsvollmacht ist sofort gültig, wenn die ausstellende Person sie unterschreibt. Ab diesem Zeitpunkt darf also die in dem Dokument genannte Person alle Entscheidungen treffen. Wichtiger Unterschied dabei: Ohne bei einem Gericht Rechenschaft ablegen zu müssen. Denn die Betreuungsvollmacht regelt eben genau den Fall, dass die genannte Person in allen Fragen für den Aussteller entscheiden darf.

Die Betreuungsvollmacht ist also rechtsverbindlich. Und das kann in bestimmten Fällen weitere Folgen haben. 

Betreuungsvollmacht und Betreuungsverfügung können sich widersprechen

In bestimmten Fällen können Betreuungsvollmacht und Betreuungsverfügung kollidieren. Angenommen es handelt bereits eine andere Person als die in der Betreuungsvollmacht genannte für den Aussteller. Das könnte dann der Fall sein, wenn eine Betreuungsverfügung existiert und auf deren Grundlage ein Betreuer angesetzt wurde. Taucht dann nach einer bestimmten Zeit eine Betreuungsvollmacht auf, muss unter Umständen die erste Person abgesetzt werden. Natürlich nur dann, wenn die Person aus der Betreuungsverfügung und die Person aus der Betreuungsvollmacht nicht identisch sind. Die Betreuungsvollmacht hat juristisch einen anderen Stellenwert und wird daher regelmäßig auch wichtiger gewertet als die Betreuungsverfügung. 

So sollte eine Betreuungsvollmacht aussehen

Fragen Sie sich nun, wie Sie eine Betreuungsvollmacht formulieren, dann haben wir hier ein paar Hilfestellungen für Sie:

  • Nennen Sie den genauen Umfang der Vollmacht für Ihre Finanzen. Für welche Konten bei welchen Banken, welche Immobilien, Aktien und sonstigen finanziellen Angelegenheiten soll die Betreuungsvollmacht gelten.
  • Nennen Sie ganz deutlich den Bereich, über den der Bevollmächtigte entscheiden darf: Welche medizinischen Entscheidungen darf er treffen? Soll er die Behandlung abbrechen oder verweigern dürfen?

Halten Sie diese Dinge zweifelsfrei in dem Dokument fest. Sollten Sie daran zweifeln, ob Sie das vollständig und richtig gemacht haben, können Sie einen Anwalt oder Notar zu Rate ziehen. 

Grundsätzlich sollten Sie die Frage, ob Sie sich für eine Betreuungsvollmacht oder eine Betreuungsverfügung entscheiden, nicht aus dem Bauch heraus treffen. Lassen Sie sich Zeit dabei und sprechen Sie mit allen in Frage kommenden Personen, ob diese sich diese Aufgabe überhaupt zutrauen. Schließlich kann es sein, dass die Person später schwerwiegende Entscheidungen treffen muss. 

 

Bildnachweis: Fotolia nmann77